(vom 03.03.1979, in der Fassung vom 27.08.2022)
Der Arbeitskreis Heimische Orchideen Hessen e.V. (kurz AHO Hessen e.V.) (nachfolgend
Körperschaft genannt) mit Sitz in Hanau wurde am 03.03.1979 gegründet. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck und Ziel des Arbeitskreises ist die Erforschung, die Förderung des Schutzes und die
Erhaltung der einheimischen Orchideen sowie der übrigen Wildflora. Der Arbeitskreis befasst
sich mit der Bestandserfassung der einheimischen Orchideen und anderer gefährdeter
Pflanzenarten durch Kartierung und Förderung ihres Schutzes durch Anregung bzw.
Durchführung von Maßnahmen des Natur-, Biotop- und Umweltschutzes sowie zu
wissenschaftlichen Arbeiten, die der Erforschung und Erhaltung der heimischen Flora zu
dienen geeignet sind. Der Arbeitskreis kann sich an anderen Organisationen zur Förderung
des Natur- und Umweltschutzes beteiligen.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschliche Zwecke.
Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Arbeitskreises dürfen auf Grund ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand bis zum 30. November, mit Gültigkeit ab dem ersten Tag des Folgejahres, bei der Geschäftsstelle.
Über Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Organe des Arbeitskreises sind der Vorstand, der aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand besteht, sowie der Mitgliederversammlung.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem
Kassenwart, dem Schriftführer und dem Leiter der Zentralen Kartierungsstelle. Bis zu zehn
Personen bilden den Erweiterten Vorstand, hierzu gehören auch die Leiter der
Regionalgruppen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des
Geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, die an die Beschlüsse des Vorstandes
gebunden sind.
Zum Vorstand gehören die Mitglieder des Geschäftsführenden und Erweiterten Vorstandes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind.
Der Geschäftsführende Vorstand und Erweiterter Vorstand wird auf drei Jahre gewählt und
führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes
ist der Vorstand ermächtigt, anstelle des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes selbst ein neues
Vorstandsmitglied zu zuwählen; die Zuwahl unterliegt der Bestätigung durch die nächste
Ordentliche Mitgliederversammlung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstands wird durch die
nächste Ordentliche Mitgliederversammlung ein Nachrücker zugewählt.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung der
Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem
für die Versammlung bestimmten Tag erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt insbesondere über die
Wahl und Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, die Wahl von zwei
Kassenprüfern, Satzungsänderung und sonstige Anträge.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen
der Zweidrittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des
Vereins bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder. Eine Abstimmung kann in diesem
Falle auch schriftlich erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des
Arbeitskreises es erfordert oder wenn mindestens Zweizehntel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung beantragen. Die Außerordentliche
Mitgliederversammlung ist der Ordentlichen gleichgestellt. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzunehmen und vom Vorsitzenden und von dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Auflösung des Arbeitskreises kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem
Zwecke einberufen ist, mit der in § 9 genannten Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Arbeitskreises oder Wegfall seines bisherigen satzungsmäßigen Zweckes
darf das Vermögen des Arbeitskreises nur einer anderen steuerbegünstigten, dem Naturschutz
verbundenen Körperschaft oder einer dem Naturschutz verbundenen Körperschaft des
öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden.
Die entsprechenden Beschlüsse des Arbeitskreises dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.