Vereinsemblem
 

Satzung des AHO Hessen e.V.

(vom 03.03.1979, in der Fassung vom 27.08.2022)

§ 1

Der Arbeitskreis Heimische Orchideen Hessen e.V. (kurz AHO Hessen e.V.) (nachfolgend Körperschaft genannt) mit Sitz in Hanau wurde am 03.03.1979 gegründet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck und Ziel des Arbeitskreises ist die Erforschung, die Förderung des Schutzes und die Erhaltung der einheimischen Orchideen sowie der übrigen Wildflora. Der Arbeitskreis befasst sich mit der Bestandserfassung der einheimischen Orchideen und anderer gefährdeter Pflanzenarten durch Kartierung und Förderung ihres Schutzes durch Anregung bzw. Durchführung von Maßnahmen des Natur-, Biotop- und Umweltschutzes sowie zu wissenschaftlichen Arbeiten, die der Erforschung und Erhaltung der heimischen Flora zu dienen geeignet sind. Der Arbeitskreis kann sich an anderen Organisationen zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes beteiligen.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschliche Zwecke.

§ 3

Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Arbeitskreises dürfen auf Grund ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises erhalten.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand bis zum 30. November, mit Gültigkeit ab dem ersten Tag des Folgejahres, bei der Geschäftsstelle.

§ 6

Über Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7

Organe des Arbeitskreises sind der Vorstand, der aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Erweiterten Vorstand besteht, sowie der Mitgliederversammlung.

§ 8

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Leiter der Zentralen Kartierungsstelle. Bis zu zehn Personen bilden den Erweiterten Vorstand, hierzu gehören auch die Leiter der Regionalgruppen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, die an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind.
Zum Vorstand gehören die Mitglieder des Geschäftsführenden und Erweiterten Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der Geschäftsführende Vorstand und Erweiterter Vorstand wird auf drei Jahre gewählt und führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes ist der Vorstand ermächtigt, anstelle des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes selbst ein neues Vorstandsmitglied zu zuwählen; die Zuwahl unterliegt der Bestätigung durch die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstands wird durch die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung ein Nachrücker zugewählt.

§ 9

Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt insbesondere über die Wahl und Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, die Wahl von zwei Kassenprüfern, Satzungsänderung und sonstige Anträge.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der erschienen Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder. Eine Abstimmung kann in diesem Falle auch schriftlich erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Arbeitskreises es erfordert oder wenn mindestens Zweizehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung beantragen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist der Ordentlichen gleichgestellt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzunehmen und vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10

Die Auflösung des Arbeitskreises kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen ist, mit der in § 9 genannten Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Arbeitskreises oder Wegfall seines bisherigen satzungsmäßigen Zweckes darf das Vermögen des Arbeitskreises nur einer anderen steuerbegünstigten, dem Naturschutz verbundenen Körperschaft oder einer dem Naturschutz verbundenen Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden.
Die entsprechenden Beschlüsse des Arbeitskreises dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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